Die Grundlagen des Charter-Managements

Charter-Management gibt Ihnen die Möglichkeit mit sehr wenig Investment- und Kostaufand ein Boot zu kaufen (neu oder kurz gebraucht). Machen Sie nicht den Fehler und verwechseln das Charter-Management-Programm mit den Geldgewinnungsangeboten- die Idee entstand nicht um Geld zu verdienen sondern Ihnen ein Kauf von einer Jacht mit möglichst kleinem Investment und Charter Einkommen, was die Leasing- und Bootwartungskosten abdecken sollte.

Bootfahren entwickelte sich in den letzten paar Jahren zu einem großen Geschäft, besonders in Kroatien wo die Anzahl der Chartergesellschaften, gemieteten Jachten und Charterkunden sich seit 2005 (vom 324 auf 780) multipliziert hat. Solcher Sprünge wurde teilweise durch strenge Regulationen die das Ende des schwarzen Chartermarkts verzeichneten, aber trotzdem ist die auffallende Entwicklung unzweifelbar. Kroatien hat sich als einer der attraktivsten Chartergebiete der Welt etabliert und ermöglicht exzellente Entwicklungsmöglichkeiten für das Charter Management.

WIE GEHT DAS?

Wenn sie keine Erfahrung in dem Bootfahren Business haben, sehen Sie sich Schritt für Schritt diesen Guide zum Charter Management an.

1. Wählen Sie eine Jacht
Wenn Sie sich für den Kauf eine Jacht entschieden haben, müssen sie jetzt eine wählen. Es gibt eine sehr große Auswahl von neuen oder gebrauchten Jachten auf dem Markt und Sie sollten sich Zeit lassen und sehr aufmerksam alle Vor-und Nachteile des Kaufs beurteilen. Bei der Entscheidung achten Sie darauf was sie brauchen und wollen. Lassen Sie sich nicht von großen Profitvorstellungen führen- das ist kein Charter-Management. Wählen Sie ein Boot das Sie für sich haben wollen und das Ihren Bedarf deckt. Wir können Ihnen natürlich Vorschlag machen, aber wir können für Sie nicht entscheiden.

2. Finden Sie einen Jacht
Wenn Sie sich für ein Modell Ihrer Wunschjacht entschieden haben, lassen Sie unseren Brokern mit der Suche beauftragen. Ungeachtet ob sie ein neues oder gebrauchtes Boot wollen, unser Team wird den Markt durchsuchen und Ihnen ein paar Angebote machen.

3. Finden Sie ein Leasingunternehmen oder ein Bank
Jetzt haben Sie das Boot das Sie kaufen möchten gefunden. Wenn Sie auf Ihrem Konto nicht genug Geld haben, sollten Sie sich mit Banken oder Leasingunternehmen in Verbindung setzen, um ein Kredit zu erwerben. Wir können Ihnen ein paar respektable Banken in Kroatien empfehlen, aber Sie müssen die Finanziellen Sachen selber übernehmen.

4. Registrierung
Wenn Sie mit der Bank zum Entschluss gekommen sind, müssen Sie den Kauf mit dem Bootinhaber abschließen. Um die Eigentumsrechte auf Ihren Namen zu transferieren (oder um es zum ersten Mal zu Registrieren) müssen sie entweder ein Bürger Kroatiens sein, oder eine Gesellschaft in Kroatien haben. Wenn Sie ein Boot in Kroatien chartern wollen, muss sie als Firmeneigentum registriert werden (nicht als einzelne Person). Das heißt, dass Sie ein Unternehmen in Kroatien registrieren müssen. Diese Prozedur ist hier nicht kompliziert und kostet zwischen 3,500.00- 4.000.00 EUR.
Wenn Sie ihr Boot zum Charter-Management übergeben wollen, müssen Sie ein Unternehmen haben, unter welchen dieses registriert wird. Wir können das Boot nicht in unsere Agentur registrieren.

Charter-Management bei Croatia Yacht Charter

Wir, als Croatia Yacht Charter bieten Ihnen Dienstleistungen an, die mit Jachtwartung und buchen als Teil unseres Programmes gelten. Sie können sich einen oder beide Services bei Bedarf auswählen mehr

5. Kaufen Sie das Boot und besorgen sie sich alle notwendigen Lizenzen.
Nach der Registrierung des Unternehmens, schließen Sie ihr Geschäft mit der Bank und Bootinhaber ab. Jetzt ist es Ihre Sache die Jacht zu Registrieren und zu Versichern. Alle Jachten die man vermietet müssen folgendes haben:

6. Schließen Sie einen Vertrag mit der Chartergesellschaft ab.
OWenn Sie die ganze Papierarbeit hinter sich gebracht haben, stellen wir gemeinsam die Charterbedingungen fest- wir entscheiden über Teilung der Gewinne, Obligationen und Rechte auf beiden Seiten, die Private Nutzung des Bootes… Wenn wir mit den Bedingungen zu Recht kommen, unterschreiben wir den Vertrag und fangen mit dem Charter an.
Für mehr Infos über die Charter-Management Bedingungen- gehen Sie auf Plavetnilo Website hier.

7. Gesetzliche Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeit des Vercharterns von Wasserfahrzeugen in Kroatien

VERORDNUNG ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DES VERMIETENS VON WASSERFAHRZEUGEN MIT ODER OHNE BESATZUNG UND DER ERBRINGUNG VON UNTERKUNFTSLEISTUNGEN AN BORD


TEIL EINS

EINFÜHRENDE BESTIMMUNGEN


Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

  1. Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Tätigkeit des Vermietens von Yachten oder Booten mit oder ohne Besatzung (Charter) sowie die Erbringung von Unterkünften für Gäste an Bord von Yachten oder Booten (im Folgenden als „Wasserfahrzeuge“ bezeichnet) in den Binnengewässern und im Küstenmeer der Republik Kroatien fest.
  2. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Wasserfahrzeuge, die an einen Endnutzer in einem Drittstaat vermietet werden, soweit die Navigation in Kroatien stattfindet.
  3. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Wasserfahrzeuge, die an einen Endnutzer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) vermietet werden, nur wenn dies ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehen ist.

Definitionen der Begriffe

Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung haben die nachstehenden Begriffe die folgende Bedeutung:

  1. Wasserfahrzeug: Ein schwimmendes Objekt, das im Seegesetz als Boot oder Yacht definiert ist und für Chartertätigkeiten verwendet wird.
  2. Chartertätigkeit: Die Vermietung von Wasserfahrzeugen oder die Erbringung von Unterkunftsleistungen an Bord von Wasserfahrzeugen in den Binnengewässern und im Küstenmeer der Republik Kroatien gemäß den spezifischen Vorschriften, die Dienstleistungen im nautischen Tourismus regeln.
  3. Vermietung von Wasserfahrzeugen: Die Bereitstellung eines Wasserfahrzeugs an einen Endnutzer zu Freizeitzwecken, mit oder ohne Besatzung, jedoch ohne Unterkunftsleistungen, gegen ein im Voraus festgelegtes und öffentlich zugängliches Entgelt.
  4. Unterkunftsleistung: Die Bereitstellung eines Wasserfahrzeugs an einen Endnutzer, mit oder ohne Besatzung, für einen Zeitraum, in dem die Passagiere an Bord übernachten, gegen ein im Voraus festgelegtes und öffentlich zugängliches Entgelt.
  5. Chartergesellschaft: Eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer oder Betreiber eines Wasserfahrzeugs ist oder die Verantwortung für das Management des Wasserfahrzeugs aufgrund eines schriftlichen Vertrags übernommen hat und die somit die in dieser Verordnung und den geltenden Vorschriften der Republik Kroatien festgelegten Rechte und Pflichten übernimmt, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit der Navigation und den Schutz der Meeresumwelt.
  6. Yacht mit professioneller Besatzung: Eine Yacht, die ausschließlich mit professionellen Besatzungsmitgliedern vermietet wird oder Unterkunftsleistungen anbietet, wobei diese Besatzung durch einen Arbeitsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung eingestellt ist, die das Beschäftigungsverhältnis regelt, einschließlich Arbeitsbedingungen, Vergütung und Pflichten.
  7. Wasserfahrzeug mit Wasserstrahlantrieb (Jetboot): Ein Boot mit einer Länge von weniger als 4 Metern, das mit einem Verbrennungsmotor und einem Wasserstrahlantrieb ausgestattet ist, und für eine oder mehrere Personen konzipiert ist, um darauf zu sitzen, stehen oder knien.
  8. Drittstaat: Ein Staat, der weder die Republik Kroatien noch ein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist.
  9. Anerkannte Organisation: Eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung von Schiffsinspektionen und -zertifizierungen zugelassen ist.
  10. Nahe Angehörige des Eigentümers des Wasserfahrzeugs: Ehepartner, Lebenspartner, direkte Verwandte bis zum zweiten Grad, Seitenverwandte bis zum ersten Grad sowie Adoptiveltern und -kinder.
  11. Schiffsführer: Die Person, die für den Betrieb des Wasserfahrzeugs sowie dessen sichere und rechtmäßige Nutzung verantwortlich ist.
  12. Ministerium: Das für maritime Angelegenheiten zuständige Ministerium.
  13. Minister: Der Minister, der das für maritime Angelegenheiten zuständige Ministerium leitet.

TEIL ZWEI

CHARTERTÄTIGKEITEN


KAPITEL I

WASSERFAHRZEUGE, DIE FÜR CHARTERTÄTIGKEITEN VERWENDET WERDEN KÖNNEN


Wasserfahrzeuge

Artikel 3
Chartertätigkeiten dürfen durchgeführt werden mit:

  1. Wasserfahrzeugen, die unter kroatischer Flagge registriert sind.
  2. Wasserfahrzeugen, die unter der Flagge eines EWR-Mitgliedstaates registriert sind.
  3. Wasserfahrzeugen, die unter der Flagge eines Drittstaates registriert sind, sofern eine Genehmigung für den Kabotagebetrieb vorliegt.

Anforderungen an Wasserfahrzeuge

Artikel 4

  1. Wasserfahrzeuge gemäß Artikel 3 dieser Verordnung müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Sie müssen im Flaggenstaat für kommerzielle Zwecke registriert sein.
    2. Sie müssen technisch für den Charterbetrieb in Kroatien geeignet sein.
    3. Sie müssen über die erforderliche Mindestanzahl von Besatzungsmitgliedern mit entsprechender Qualifikation verfügen.
    4. Sie müssen alle gültigen Dokumente und Bücher gemäß den Vorschriften des Flaggenstaates besitzen.
    5. Sie müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die Schäden gegenüber Dritten abdeckt, einschließlich Vorfälle in den Binnengewässern und im Küstenmeer Kroatiens.
  2. Zusätzlich zu den Bedingungen in Absatz 1 müssen Wasserfahrzeuge unter der Flagge eines Drittstaates eine Genehmigung für die vorübergehende Einfuhr mit teilweiser Zollbefreiung einholen oder eine entsprechende Genehmigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen.
  3. Wenn im Flaggenstaat keine Registrierungspflicht für Wasserfahrzeuge besteht, gelten die kroatischen Vorschriften für Wasserfahrzeuge mit ähnlichen technischen Merkmalen.

Technische Eignung für Chartertätigkeiten

Artikel 5

  1. Wasserfahrzeuge, die für Unterkunftsleistungen verwendet werden, müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass ein mehrtägiger Aufenthalt für Besatzung und Passagiere möglich ist.
  2. Wasserstrahlbetriebene Wasserfahrzeuge (Jetboote), die vermietet werden, müssen mit einem Fernbedienungssystem zum Starten und Stoppen des Antriebs ausgestattet sein.

Technische Inspektionen

Artikel 6

  1. Die technische Eignung von Wasserfahrzeugen für Chartertätigkeiten in Kroatien wird durch technische Inspektionen überprüft.
  2. Technische Inspektionen von Wasserfahrzeugen unter fremder Flagge müssen in Zeitabständen und im Umfang identisch sein mit denen für Wasserfahrzeuge unter kroatischer Flagge mit ähnlichen technischen Merkmalen.
  3. Technische Inspektionen können durchgeführt werden von:
    1. Der maritimen Behörde des Flaggenstaates.
    2. Einer anerkannten Organisation, die von der maritimen Behörde autorisiert wurde.
    3. Dem Ministerium, der Hafenbehörde oder einer Niederlassung der Hafenbehörde für Wasserfahrzeuge mit einer Länge bis zu 24 Metern.
    4. Dem Kroatischen Schiffsregister für Wasserfahrzeuge mit einer Länge über 24 Metern.

Technische Eignung von Wasserfahrzeugen unter fremder Flagge

Artikel 7

  1. Wasserfahrzeuge unter fremder Flagge müssen mindestens mit der Ausrüstung ausgestattet sein, die für Wasserfahrzeuge unter kroatischer Flagge mit ähnlichen technischen Merkmalen vorgeschrieben ist.
  2. Wenn die Dokumente des Wasserfahrzeugs keine Angaben zum Navigationsgebiet enthalten oder dieses nicht mit den kroatischen Vorschriften übereinstimmt, muss das Wasserfahrzeug mit der für die kroatischen Binnengewässer und das Küstenmeer vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein.

KAPITEL II

BESATZUNG DES WASSERFAHRZEUGS


Besatzungsanforderungen

Artikel 8
Wasserfahrzeuge, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten, müssen mit der Mindestanzahl an Besatzungsmitgliedern ausgestattet sein, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um eine sichere Navigation zu gewährleisten, gemäß den Vorschriften des Flaggenstaates des Wasserfahrzeugs.


Qualifikationen der Besatzung

Artikel 9

  1. Besatzungsmitglieder müssen qualifiziert sein und über Dokumente verfügen, die ihre Qualifikationen nachweisen.
  2. Wenn ein Besatzungsmitglied ein Qualifikationsdokument besitzt, das von einer Behörde eines anderen Staates als dem Flaggenstaat des Wasserfahrzeugs ausgestellt wurde, muss dieses Dokument vom Flaggenstaat anerkannt werden.
  3. Die Bestimmung in Absatz 2 gilt nicht für Dokumente, die gemäß den kroatischen Vorschriften über die Qualifikationen von Besatzungsmitgliedern ausgestellt wurden.

Aufenthalt und Arbeit von ausländischen Besatzungsmitgliedern

Artikel 10
Ausländische Staatsangehörige, die als Besatzungsmitglieder auf Wasserfahrzeugen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung tätig sind, müssen die Vorschriften über Aufenthalt und Arbeit von Ausländern in der Republik Kroatien einhalten.


KAPITEL III

PFLICHTEN DER CHARTERGESELLSCHAFT


Antrag auf Zugriff auf die zentrale Datenbank

Artikel 11

  1. Vor Beginn der Vermietung von Wasserfahrzeugen muss die Chartergesellschaft beim Ministerium einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Nutzungsrechte für die zentrale Datenbank einreichen, in der die Besatzungs- und Passagierlisten der Wasserfahrzeuge registriert werden.
  2. Für Wasserfahrzeuge, die an Endnutzer in einem Drittstaat vermietet werden, gilt der Beginn der Vermietung gemäß Absatz 1 als der erste Anlauf eines Hafens, der für den internationalen Verkehr in der Republik Kroatien geöffnet ist.

Allgemeine Pflichten der Chartergesellschaft

Artikel 12

  1. Die Chartergesellschaft ist verpflichtet:
    1. Über die Ausrüstung für die elektronische Registrierung von Besatzungs- und Passagierlisten zu verfügen, einschließlich Internetzugang und Geräten für die Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur.
    2. Vor jeder Fahrt die Besatzungs- und Passagierliste in der zentralen Datenbank des Ministeriums zu registrieren.
    3. Einen Empfangsbereich für Gäste zu besitzen, zu mieten oder auf Basis einer Konzession zu nutzen.
    4. Mindestens eine Person zu benennen, die durch einen Arbeitsvertrag oder eine andere Vereinbarung angestellt ist und für die technische Wartung der Wasserfahrzeuge, die Übergabe und die Unterstützung der Gäste während der Navigation verantwortlich ist.
    5. Die Übergabe des Wasserfahrzeugs mit dem Schiffsführer durchzuführen.
    6. Die Tourismusabgabe gemäß den besonderen Vorschriften zu erheben und abzuführen.
  2. Die Bestimmungen der Punkte 3, 4 und 5 in Absatz 1 gelten nicht für Chartergesellschaften, die ausschließlich Unterkünfte auf Yachten mit professioneller Besatzung anbieten.
  3. Die Bestimmungen der Punkte 1, 2 und 6 in Absatz 1 gelten nicht für Chartergesellschaften, die ausschließlich Wasserfahrzeuge ohne Unterkunftsleistungen vermieten.

Erteilung der Zugriffsrechte auf die zentrale Datenbank

Artikel 13

  1. Der Antrag auf Zugriffsrechte für die zentrale Datenbank der Chartergesellschaft muss Folgendes enthalten:
    1. Den Namen, den Sitz und die Identifikationsnummer (OIB) oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Chartergesellschaft.
    2. Die Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Personen, einschließlich derjenigen, die für die Sicherheit und die Nutzung der Datenbank zuständig sind.
    3. Eine Liste der Wasserfahrzeuge (Name oder Kennzeichen) sowie Kopien der Registrierungspapiere oder Fahrgenehmigungen und andere Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung.
    4. Angaben zum Liegeplatz und zum Empfangsbereich der Gäste, einschließlich der Charterbasis.
    5. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft und weitere Kontaktdaten.
  2. Ein Wasserfahrzeug darf gleichzeitig nur von einer Chartergesellschaft genutzt werden.

Steuerliche Anforderungen für Chartergesellschaften außerhalb der EU

Artikel 14

  1. Chartergesellschaften mit Sitz außerhalb der EU müssen ihre kroatische Identifikationsnummer (OIB) und die von der kroatischen Steuerbehörde ausgestellte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, wenn sie Wasserfahrzeuge in Kroatien oder an Endnutzer in Drittstaaten vermieten.
  2. Solche Gesellschaften müssen zudem Angaben zu ihrem steuerlichen Vertreter in Kroatien machen.

Steuerliche Anforderungen für Chartergesellschaften innerhalb der EU

Artikel 15

  1. Chartergesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat müssen ihre kroatische OIB und die von der kroatischen Steuerbehörde ausgestellte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, wenn sie Wasserfahrzeuge in Kroatien vermieten.
  2. Wenn die Gesellschaft ausschließlich Wasserfahrzeuge an Endnutzer in Drittstaaten vermietet, muss sie die von der Steuerbehörde ihres Sitzlandes ausgestellte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.
  3. Wenn die Gesellschaft einen steuerlichen Vertreter in Kroatien benannt hat, müssen dessen Angaben dem Ministerium übermittelt werden.

Dokumentation der Wasserfahrzeuge

Artikel 16

  1. Chartergesellschaften, die im kroatischen Schiffs- oder Bootsregister als Eigentümer oder Betreiber eingetragen sind, müssen keine Kopien der Registrierungspapiere der Wasserfahrzeuge vorlegen.
  2. Für andere Wasserfahrzeuge unter kroatischer Flagge müssen die Gesellschaften einen Miet- oder Kooperationsvertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber vorlegen, der die OIB des Eigentümers oder Betreibers enthält.
  3. Der im Absatz 2 genannte Vertrag muss von einem Notar beglaubigt werden.

Pflichten für Wasserfahrzeuge unter EWR-Flagge

Artikel 17

  1. Für Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) fahren, müssen Chartergesellschaften vorlegen:
    1. Ein Prüfprotokoll, das Ort, Datum, Umfang und Ergebnisse der letzten technischen Inspektion sowie den durchführenden Organismus angibt.
    2. Einen beglaubigten Miet- oder Kooperationsvertrag, der die OIB oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Eigentümers oder Betreibers enthält, falls die Chartergesellschaft nicht Eigentümer ist.
    3. Den Nachweis über die Zahlung der Navigationssicherheitsabgaben.
  2. Der im Absatz 1 Punkt 2 genannte Vertrag muss von der zuständigen Behörde für Beglaubigungen zertifiziert werden.

KAPITEL IV

NAVIGATION IN DER REPUBLIK KROATIEN


Navigation ohne Kabotagegenehmigung

Artikel 27
Ein Wasserfahrzeug unter der Flagge eines Drittstaates, das keine Kabotagegenehmigung erhalten hat, darf die Binnengewässer der Republik Kroatien ausschließlich für folgende Zwecke befahren:

  1. Das Einlaufen in einen Hafen, der für den internationalen Verkehr geöffnet ist, in einen Hafen des nautischen Tourismus oder in eine Werft für Reparaturen.
  2. Das Auslaufen aus solchen Häfen.
  3. Die Navigation zwischen den oben genannten Häfen auf dem kürzesten üblichen Weg ohne Zwischenstopps, sofern sich ausschließlich professionelles Personal an Bord befindet.

Einlaufen von Wasserfahrzeugen, die in Drittstaaten vermietet wurden

Artikel 28
Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs, das an einen Endnutzer in einem Drittstaat vermietet wurde, ist beim Einlaufen in die Binnengewässer der Republik Kroatien auf dem Seeweg verpflichtet:

  1. Sich der Grenzkontrolle zu unterziehen.
  2. Die Besatzungs- und Passagierliste bei der zuständigen Hafenbehörde oder deren Niederlassung bestätigen zu lassen und eine Kopie des Vertrags vorzulegen, der mit dem Endnutzer abgeschlossen wurde.

Einlaufen von Wasserfahrzeugen, die in EU-Mitgliedstaaten vermietet wurden

Artikel 29
Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs, das an einen Endnutzer in einem EU-Mitgliedstaat vermietet wurde, ist beim Einlaufen in die Binnengewässer der Republik Kroatien auf dem Seeweg verpflichtet:

  1. Sich der Grenzkontrolle zu unterziehen.
  2. Die Besatzungs- und Passagierliste bei der zuständigen Hafenbehörde oder deren Niederlassung bestätigen zu lassen.
  3. Eine Kopie des Vertrags vorzulegen, der mit dem Endnutzer abgeschlossen wurde, oder ein anderes Dokument, das das Mietverhältnis nachweist.
  4. Alle vorgeschriebenen Gebühren gemäß den geltenden Vorschriften zu entrichten.

Verbot der Navigation

Artikel 30

  1. Wenn bei der Grenzkontrolle festgestellt wird, dass ein Wasserfahrzeug oder dessen Schiffsführer die in dieser Verordnung oder anderen geltenden Vorschriften der Republik Kroatien festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird dem Wasserfahrzeug die Navigation untersagt, bis die festgestellten Mängel behoben sind.
  2. Wenn die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können, wird dem Wasserfahrzeug die Ausfahrt aus den Binnengewässern und dem Küstenmeer der Republik Kroatien angeordnet.

Auslaufen von Wasserfahrzeugen aus Kroatien

Artikel 31

  1. Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs gemäß Artikel 28 ist vor dem Auslaufen aus den Binnengewässern der Republik Kroatien verpflichtet:
    1. Sich der Grenzkontrolle zu unterziehen.
    2. Die Besatzungs- und Passagierliste bei der zuständigen Hafenbehörde oder deren Niederlassung bestätigen zu lassen.
    3. Ein Dokument vorzulegen, das von einem Steuerpflichtigen ausgestellt wurde und die Berechnung der Mehrwertsteuerpflicht gegenüber dem Staatshaushalt der Republik Kroatien darlegt.
  2. Der Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs gemäß Artikel 29 sowie von Wasserfahrzeugen, die in Kroatien vermietet wurden, ist verpflichtet:
    1. Sich der Grenzkontrolle zu unterziehen.
    2. Die Besatzungs- und Passagierliste bei der zuständigen Hafenbehörde oder deren Niederlassung bestätigen zu lassen.
  3. Nachdem die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, muss der Schiffsführer das kroatische Küstenmeer auf dem kürzesten Weg verlassen.

Schifffahrtsagent

Artikel 32
Die Tätigkeiten einer Chartergesellschaft gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung können für Wasserfahrzeuge unter ausländischer Flagge von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübt werden, die im Register der Schifffahrtsagenten der Republik Kroatien eingetragen ist.


KAPITEL V

DATENVERWALTUNG UND -AUSTAUSCH


Mitteilung von Datenänderungen

Artikel 33
Die Chartergesellschaft ist verpflichtet, das Ministerium unverzüglich über Änderungen der in den Artikeln 13, 14, 15 und 32 dieser Verordnung genannten Daten zu informieren.


Verfügbarkeit und Austausch von Daten

Artikel 34

  1. Daten aus der zentralen Datenbank sind den Chartergesellschaften für ihre eigenen Wasserfahrzeuge und den staatlichen Verwaltungsbehörden für alle Wasserfahrzeuge aller Chartergesellschaften zugänglich.
  2. Das Ministerium übermittelt der Steuerverwaltung monatlich, spätestens am ersten Tag des folgenden Monats, elektronisch folgende Daten:
    1. Wasserfahrzeuge, die an Endnutzer in Drittstaaten vermietet wurden, sich jedoch in kroatischen Gewässern befinden.
    2. Wasserfahrzeuge, die an Endnutzer in Kroatien vermietet wurden und später in Drittstaaten auslaufen.
  3. Die übermittelten Daten umfassen:
    1. Den Namen, den Sitz und die Identifikationsnummer (OIB oder USt-ID) der Chartergesellschaft, des Eigentümers oder Betreibers des Wasserfahrzeugs sowie des steuerlichen Vertreters, falls benannt.
    2. Den Namen oder die Kennzeichnung des Wasserfahrzeugs.
    3. Den Flaggenstaat des Wasserfahrzeugs.
    4. Die Daten und Häfen für das Ein- und Ausschiffen von Gästen.
    5. Den Wert und die Währung des Vertrags.
    6. Die Daten für das Einlaufen und Auslaufen aus kroatischen Gewässern.
    7. Das nächste Bestimmungsland und den Zielhafen.

TEIL DREI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Übergangsbestimmungen

Artikel 35

  1. Chartergesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Unterkünfte auf Wasserfahrzeugen in Kroatien anbieten, müssen ihre Tätigkeiten spätestens bis zum 31. Dezember 2017 an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen. Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen sie zudem die Daten zu ihrer OIB oder USt-ID gemäß den Artikeln 14, 15, 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 dieser Verordnung übermitteln.
  2. Kabotagegenehmigungen, die gemäß den Bestimmungen der früheren Verordnung (Amtsblatt Nr. 99/13) ausgestellt wurden, bleiben für den Zeitraum gültig, für den sie erteilt wurden.

Aufhebung der früheren Verordnung

Artikel 36
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit des Vermietens von Wasserfahrzeugen mit oder ohne Besatzung und der Erbringung von Unterkunftsleistungen an Bord (Amtsblatt Nr. 99/13) aufgehoben.


Inkrafttreten

Artikel 37
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.


Klasse: 011-01/17-01/74
Protokollnummer: 530-03-2-17-1
Zagreb, 25. April 2017